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   LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2015 - L 9 SO 47/12   

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https://dejure.org/2015,47801
LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2015 - L 9 SO 47/12 (https://dejure.org/2015,47801)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.06.2015 - L 9 SO 47/12 (https://dejure.org/2015,47801)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 47/12 (https://dejure.org/2015,47801)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 53 SGB 12, §§ 53 ff SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 76 Abs 2 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilzeitbeschäftigung in einer WfbM - Klage des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger wegen Kürzung der Maßnahmepauschale um 30% - fehlende Rechtsgrundlage - höchstpersönlicher Anspruch des Leistungsberechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Kein Leistungsanspruch eines Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger bei Teilzeitbeschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behindertenwerkstatt; fehlende Rechtsgrundlage; Geltendmachung der Leistungen für Mitarbeiter; Kürzung der Maßnahmenpauschale; sozialrechtliches Dreiecksverhältnis; Teilzeitbeschäftigung; Vergütungsvereinbarung; Wohnen außerhalb der Einrichtung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2015 - L 9 SO 47/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -) trete der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Stelle des Sozialhilfeempfängers.

    Ein Zahlungsanspruch der Einrichtung ergibt sich erst durch den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommenen Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers in Form der Kostenübernahme durch den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Hilfeempfänger (BSG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R und vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R, juris).

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2015 - L 9 SO 47/12
    Ein Zahlungsanspruch der Einrichtung ergibt sich erst durch den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommenen Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers in Form der Kostenübernahme durch den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Hilfeempfänger (BSG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R und vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als arbeitnehmerähnliche Person (vgl. § 138 SGB IX) und der Beigeladenen als Einrichtungsträgerin (vgl. dazu Preuß/Rein, ZFSH 2015, 247/250 ff.) sowie dem Beklagten und der Beigeladenen (vgl. § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB IX und dazu einerseits BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnr. 27; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 75 Rdnr. 30.4 und andererseits Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Oktober 2013 - L 8 SO 88/13 - juris Rdnrn. 45 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 47/12 - juris Rdnr. 52; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 - L 5 AL 4767/03 - juris Rdnr. 34) geht der Senat von einer Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beigeladenen aus, die der Beklagte im sozialrechtlichen Verhältnis zum Kläger zu übernehmen hat.
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